STATUTEN GEWERBEVEREIN
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Gewerbeverein Abtwil-Engelburg
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Artikel 1
Der «Gewerbeverein Abtwil - Engelburg» ist
ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB, mit Sitz in 9030 Abtwil SG.
Er bildet eine Sektion des Kantonalen Gewerbeverbandes St.Gallen.
Artikel 2 - Zweck und Ziele
Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung von Handwerk,
Gewerbe, Handel und Industrie in der Gemeinde Gaiserwald. Diese Ziele
können erreicht werden durch:
- Anschluss an den Kantonalen Gewerbeverband St.Gallen
- Veranstaltung von Versammlungen, in denen Vorträge über
Gesetzesvorlagen, Gemeindeangelegenheiten und gewerbliche
Fragen gehalten und besprochen werden
- Erlangung tüchtiger Vertreter in den Behörden
- Vertreten der gemeinsamen Interessen gegenüber den Behörden,
der Öffentlichkeit und anderen Wirtschaftsgruppen
- Gegenseitige Pflege der Solidarität und der Kameradschaft
- Besuch von gewerblichen Ausstellungen und Organisation von
Exkursionen
- Veranstaltung von Kursen
- Hebung des gewerblichen Mittelstandes im Allgemeinen
II. MITGLIEDSCHAFT (EIN- UND AUSTRITT)
Artikel 3
Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen
zu, die in der Gemeinde Gaiserwald ihren Wohnsitz oder ihr Geschäftsdomizil
haben sowie jeder in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Unternehmer
und Angehörige eines freien Berufes und Behördenmitglieder.
Bei juristischen Personen vertritt der Geschäftsführer oder
ein von der Geschäftsleitung ernannter Vertreter die Firma im
Verein.
Mitglieder können auch Personen werden, die in der Gemeinde Gaiserwald
wohnhaft sind und in der näheren Umgebung des Wohnortes selbständig
ein Gewerbe betreiben.
Artikel 4
Über die Aufnahme und Austritte von Mitgliedern und Sonderfällen
entscheidet der Vorstand. Abgewiesene Bewerber haben ein Rekursrecht an
der nächsten Mitgliederversammlung.
Artikel 5
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftlich erklärten Austritt (Kündigung) auf
Ende eines
Vereinsjahres, nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen
dem Verein gegenüber;
- durch Tod, Konkurs, Auflösung oder Liquidation der Firma;
- durch Wegzug / Verlegung des persönlichen oder geschäftlichen
Domizils aus der Politischen Gemeinde Gaiserwald;
- durch Ausschluss; dieser kann auf begründeten Antrag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verfügt werden
gegenüber Mitgliedern, welche offenkundig den Vereinsinteressen
zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen trotz
vorangegangener Mahnung nicht nachkommen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
- Teilnahme an der Mitgliederversammlung und an weiteren
Veranstaltungen;
- Jedes Mitglied hat das Recht, allfällige Wünsche und
Anträge dem
Vorstand zu Händen der Mitgliederversammlung einzureichen. Die
Frist für die Einreichung ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung;
- Die Mitglieder haben die Vereinsinteressen zu wahren und die
Beschlüsse der zuständigen Organe einzuhalten.
III. ORGANE
Artikel 6 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Revisoren
Artikel 7 - Vorstand/Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern:
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
mindestens 3 Beisitzer mit Spezialaufgaben
Die Wahl sämtlicher Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Es gibt keine Amtsdauerbeschränkung.
Die Vereinsmitgliedschaft verpflichtet jedes Mitglied, im Falle
der Berufung durch den Vorstand, sich für mindestens zwei Jahre
zur Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Nur triftige Gründe
berechtigen zur Ablehnung einer Wahl oder zu vorzeitigem Rücktritt.
Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der
Vorstand konstituiert sich selbst.
Artikel 8 - Aufgaben und Befugnisse
- Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsgültige
Unterschrift führt der Präsident
- Stellungnahme zu allen wichtigen wirtschaftlichen, politischen
und insbesondere gewerbepolitischen Fragen
- Festsetzung und Vorberatung der Traktanden für die HV
- Prüfung und Begutachtung von Fragen, die ihm von Behörden
und Mitgliedern des Vereins unterbreitet werden
- Behandlung von Rekursen mit Antragstellung zu Händen der
Mitgliederversammlung
- Festsetzung von Sitzungsgeldern und allfälliger Entschädigungen
an die Vereinsorgane
- Regelung der Finanzkompetenzen der Vereinsführung
Artikel 9 - Mitgliederversammlung
Der Vorstand plant ausser der Mitgliederversammlung mindestens einen
Mitgliederanlass pro Jahr zur Behandlung von Vereinsfragen, Besprechungen
von Tagesfragen, zu Darbietungen bildender Art oder sonstiger Pflege
der Kameradschaft.
Die Mitglieder können auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder
eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zu dieser
muss der Vorstand die Mitglieder innerhalb von drei Wochen einladen.
An den Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der Stimmberechtigten.
Artikel 10
Der Verein hält jährlich bis spätestens Ende April des
Folgejahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Die Traktanden
für die Vereinsversammlung sind den Mitgliedern 14 Tage vor der
Abhaltung bekanntzugeben.
An der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Traktanden
zu erledigen:
- Wahl von zwei Stimmenzählern
- Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
und des Jahresberichtes des Präsidenten
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
- Festsetzung der Jahresbeiträge und des Jahresbudgets
- Erteilung von ausserordentlichen Krediten und Vollmachten
an den Vorstand
- Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Behandlung von schriftlich eingereichten Anträgen
- Umfrage
- Statutenrevisionen, Erlass von Reglementen und Beschlüssen
Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind nach Möglichkeit
die einzelnen Berufsgattungen zu berücksichtigen. Mitgliederversammlungsanträge,
zu deren Behandlung eine Vorarbeit nötig ist, müssen
bis Ende Januar dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Jede rechtsgültig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
sofern mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Artikel 11 - Revisoren
An der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren gewählt,
welche die Jahresrechnung, das Kassawesen sowie die gesamte Tätigkeit
der Vereinsleitung und deren Organe zu prüfen und der Mitgliederversammlung über
den Befund schriftlich Bescheid abgeben müssen.
IV. FINANZEN
Artikel 12
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen
Artikel 13
Dem Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Entschädigung
ausgerichtet werden. Mitglieder, die an eine Tagung delegiert
werden, haben Anrecht auf eine angemessene Spesenentschädigung,
sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben.
Vereinsvermögen: Das Vermögen des Vereins wird in Absprache
mit dem Vorstand durch den Kassier verwaltet, der die Mittel zinstragend
und gesichert anlegt.
Artikel 14
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig und allein
das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Für eine Statutenänderung bedarf es einer Mehrheit von 2/3
der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Artikel 16
Für eine Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von
3/4 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Bei der Auflösung des Vereins darf das vorhandene Inventar sowie
das Vereinsvermögen nicht verteilt werden, sondern ist dem Kantonalen
Gewerbeverband St.Gallen zur Verwaltung zu übergeben mit der ausdrücklichen
Bestimmung, dass dies nur einem Verein ausgehändigt werden
darf, der sinngemäss die gleichen Zwecke verfolgt, wie diese in
den vorliegenden Statuten umschrieben sind.
Artikel 17
Die vorliegenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 24.
April 2010 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen
diejenigen vom 21. August 1972.
Abtwil/Engelburg 24. April 2010 GEWERBEVEREIN ABTWIL-ENGELBURG
Roger Fräfel (Präsident) Stephan
Stöckli (Aktuar) |