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Gewerbeverein Abtwil-Engelburg

I. NAME, SITZ UND ZWECK

Artikel 1
Der «Gewerbeverein Abtwil - Engelburg» ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB, mit Sitz in 9030 Abtwil SG. Er bildet eine Sektion des Kantonalen Gewerbeverbandes St.Gallen.
Artikel 2 - Zweck und Ziele
Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung von Handwerk, Gewerbe, Handel und Industrie in der Gemeinde Gaiserwald. Diese Ziele können erreicht werden durch:

  1. Anschluss an den Kantonalen Gewerbeverband St.Gallen
  2. Veranstaltung von Versammlungen, in denen Vorträge über
    Gesetzesvorlagen, Gemeindeangelegenheiten und gewerbliche
    Fragen gehalten und besprochen werden
  3. Erlangung tüchtiger Vertreter in den Behörden
  4. Vertreten der gemeinsamen Interessen gegenüber den Behörden,
    der Öffentlichkeit und anderen Wirtschaftsgruppen
  5. Gegenseitige Pflege der Solidarität und der Kameradschaft
  6. Besuch von gewerblichen Ausstellungen und Organisation von
    Exkursionen
  7. Veranstaltung von Kursen
  8. Hebung des gewerblichen Mittelstandes im Allgemeinen

II. MITGLIEDSCHAFT (EIN- UND AUSTRITT)
Artikel 3
Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die in der Gemeinde Gaiserwald ihren Wohnsitz oder ihr Geschäftsdomizil haben sowie jeder in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Unter­nehmer und Angehörige eines freien Berufes und Behördenmitglieder. Bei juristischen Personen vertritt der Geschäftsführer oder ein von der Geschäftsleitung ernannter Vertreter die Firma im Verein.

Mitglieder können auch Personen werden, die in der Gemeinde Gaiserwald wohnhaft sind und in der näheren Umgebung des Wohnor­tes selbständig ein Gewerbe betreiben.
Artikel 4
Über die Aufnahme und Austritte von Mitgliedern und Sonderfällen entscheidet der Vorstand. Abgewiesene Bewerber haben ein Rekurs­recht an der nächsten Mitgliederversammlung.

Artikel 5
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch schriftlich erklärten Austritt (Kündigung) auf Ende eines
    Vereinsjahres, nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen
    dem Verein gegenüber;
  2. durch Tod, Konkurs, Auflösung oder Liquidation der Firma;
  3. durch Wegzug / Verlegung des persönlichen oder geschäftlichen
    Domizils aus der Politischen Gemeinde Gaiserwald;
  4. durch Ausschluss; dieser kann auf begründeten Antrag des
    Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verfügt werden
    gegenüber Mitgliedern, welche offenkundig den Vereinsinteressen
    zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen trotz
    vorangegangener Mahnung nicht nachkommen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Teilnahme an der Mitgliederversammlung und an weiteren
    Veranstaltungen;
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, allfällige Wünsche und Anträge dem
    Vorstand zu Händen der Mitgliederversammlung einzureichen. Die
    Frist für die Einreichung ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung;
  3. Die Mitglieder haben die Vereinsinteressen zu wahren und die
    Beschlüsse der zuständigen Organe einzuhalten.

 

III. ORGANE
Artikel 6 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Revisoren
Artikel 7 - Vorstand/Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern:
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
mindestens 3 Beisitzer mit Spezialaufgaben
Die Wahl sämtlicher Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitglieder­versammlung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Es gibt keine Amts­dauerbeschränkung. Die Vereinsmitgliedschaft verpflichtet jedes Mit­glied, im Falle der Berufung durch den Vorstand, sich für mindestens zwei Jahre zur Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Nur triftige Gründe berechtigen zur Ablehnung einer Wahl oder zu vorzeitigem Rücktritt. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Artikel 8 - Aufgaben und Befugnisse

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsgültige
    Unterschrift führt der Präsident
  2. Stellungnahme zu allen wichtigen wirtschaftlichen, politischen
    und insbesondere gewerbepolitischen Fragen
  3. Festsetzung und Vorberatung der Traktanden für die HV
  4. Prüfung und Begutachtung von Fragen, die ihm von Behörden
    und Mitgliedern des Vereins unterbreitet werden
  5. Behandlung von Rekursen mit Antragstellung zu Händen der
    Mitgliederversammlung
  6. Festsetzung von Sitzungsgeldern und allfälliger Entschädigungen
    an die Vereinsorgane
  7. Regelung der Finanzkompetenzen der Vereinsführung

Artikel 9 - Mitgliederversammlung
Der Vorstand plant ausser der Mitgliederversammlung mindestens einen Mitgliederanlass pro Jahr zur Behandlung von Vereinsfragen, Besprechungen von Tagesfragen, zu Darbietungen bildender Art oder sonstiger Pflege der Kameradschaft.
Die Mitglieder können auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mit­glieder eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zu dieser muss der Vorstand die Mitglieder innerhalb von drei Wo­chen einladen.
An den Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der Stimm­berechtigten.
Artikel 10
Der Verein hält jährlich bis spätestens Ende April des Folgejahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Die Traktanden für die Vereinsversammlung sind den Mitgliedern 14 Tage vor der Abhaltung bekanntzugeben.
An der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Traktanden zu erledigen:

  1. Wahl von zwei Stimmenzählern
  2. Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    und des Jahresberichtes des Präsidenten
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  4. Festsetzung der Jahresbeiträge und des Jahresbudgets
  5. Erteilung von ausserordentlichen Krediten und Vollmachten
    an den Vorstand
  6. Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren
  7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  8. Behandlung von schriftlich eingereichten Anträgen
  9. Umfrage
  10. Statutenrevisionen, Erlass von Reglementen und Beschlüssen

Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind nach Möglichkeit die einzelnen Berufsgattungen zu berücksichtigen. Mitgliederversammlungsanträge, zu deren Behandlung eine Vorar­beit nötig ist, müssen bis Ende Januar dem Vorstand schriftlich ein­gereicht werden.
Jede rechtsgültig einberufene Mitgliederversammlung ist beschluss­fähig, sofern mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Artikel 11 - Revisoren
An der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren gewählt, welche die Jahresrechnung, das Kassawesen sowie die ge­samte Tätigkeit der Vereinsleitung und deren Organe zu prüfen und der Mitgliederversammlung über den Befund schriftlich Bescheid abgeben müssen.

IV. FINANZEN
Artikel 12
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  1. Jahresbeiträgen der Mitglieder
  2. freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen

Artikel 13
Dem Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Entschädigung ausge­richtet werden. Mitglieder, die an eine Tagung delegiert werden, haben Anrecht auf eine angemessene Spesenentschädigung, sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben.
Vereinsvermögen: Das Vermögen des Vereins wird in Absprache mit dem Vorstand durch den Kassier verwaltet, der die Mittel zinstragend und gesichert anlegt.

 

Artikel 14
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig und allein das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausge­schlossen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Für eine Statutenänderung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Artikel 16
Für eine Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Bei der Auflösung des Vereins darf das vorhandene Inventar sowie das Vereinsvermögen nicht verteilt werden, sondern ist dem Kanto­nalen Gewerbeverband St.Gallen zur Verwaltung zu übergeben mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass dies nur einem Verein ausge­händigt werden darf, der sinngemäss die gleichen Zwecke verfolgt, wie diese in den vorliegenden Statuten umschrieben sind.

Artikel 17
Die vorliegenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 24. April 2010 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 21. August 1972.

 

 

Abtwil/Engelburg 24. April 2010 GEWERBEVEREIN ABTWIL-ENGELBURG
Roger Fräfel (Präsident)                                Stephan Stöckli (Aktuar)

 
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